Kosten
1. Was kostet mich eine Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung?
Sollten Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, so entstehen Ihnen mit Ausnahme einer eventuell mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung keine weiteren Kosten. Die Einholung der Deckungszusage und die gesamte weitere Korrespondenz mit der Versicherung erledigen wir für Sie.
In Verkehrsunfallsachen trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung auch Ihre Anwaltskosten, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung und sonstigen Beteiligten, wie z.B. Sacheverständige, Werkstatt, etc. übernehmen wir für Sie.
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind grundsätzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Gebühren ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich meistens nach dem Wert, über den gestritten wird (Streitwert). Die Gebühren sind aber sehr oft geringer als Sie vielleicht denken. Insbesondere fallen nicht durch jedes Schreiben automatisch wieder weitere Kosten an. Sprechen Sie uns daher bitte einfach an! Gerne erläutern wir Ihnen die Gebühren in einem persönlichen Gespräch.
2. Was kann ich tun, wenn ich mir keine Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung leisten kann?
Sofern Sie über ein kein Einkommen verfügen oder öffentliche Leistungen (z.B. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld) beziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Anspruch kommt auch bei Einkommen in mittlerer Höhe in Betracht, weil Sie z.B. auf ein Hausdarlehen und eine PKW-Finanzierung Darlehensraten leisten, einen Partner mit geringem Einkommen haben oder Kinder, für die Sie aufkommen müssen. Gerne prüfen wir anhand Ihrer Einkommensverhältnisse, ob Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zusteht.
3. Wann und wie bekomme ich Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und Vertretung in verschiedenen Angelegenheiten (z.B. im Arbeits- und Sozialrecht) gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist:
- dass Sie als Rechtsuchender die entstehenden Rechtsanwaltskosten auf Grund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht aufbringen können,
- dass Ihnen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und
- dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Die Beratungshilfe muss beantragt werden. Den entsprechenden Antrag sollten Sie vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe selbst beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht stellen.
Zwar ist auch eine nachträgliche Beantragung der Beratungshilfe möglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich über eine persönliche Beantragung vorab Gewissheit über die tatsächliche Gewährung von Beratungshilfe zu verschaffen.
Sofern Beratungshilfe gewährt wird, beträgt die von Ihnen an uns zu entrichtende Gebühr ab dem 01.08.2013 lediglich 15,00 EUR.
4. Wann und wie bekomme ich Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?
Sofern Sie nicht in der Lage sind, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise selbst zu tragen, kann Ihnen das Gericht Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewähren. Hierbei ist es egal, ob Sie selbst klagen oder ob Sie verklagt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Klage bzw. die beabsichtigte Verteidigung gegen eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe mit oder Ratenzahlungen gewährt.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle des Unterliegens die Kosten des gegnerischen Anwalts grundsätzlich selbst tragen müssen. Dies gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz. Hier zahlt jede Partei stets ihre eigenen Kosten.